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   LG Frankenthal, 07.05.2020 - 2 StVK 751/19   

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https://dejure.org/2020,31235
LG Frankenthal, 07.05.2020 - 2 StVK 751/19 (https://dejure.org/2020,31235)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.05.2020 - 2 StVK 751/19 (https://dejure.org/2020,31235)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - 2 StVK 751/19 (https://dejure.org/2020,31235)
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  • BVerfG, 22.03.2007 - 2 BvR 1983/05

    Anspruch eines Häftlings auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt -

    Auszug aus LG Frankenthal, 07.05.2020 - 2 StVK 751/19
    Denn gerade aus dem insofern vielfältigen Meinungsstand innerhalb der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die Situation ergeben, dass die einer Überstellung zustimmende Stammanstalt bzw. die dort zuständige Strafvollstreckungskammer ihn auf eine Klage gegenüber der ablehnenden potentiell aufzunehmenden Anstalt verweist, die dort zuständige Strafvollstreckungskammer aber von einem reinen Verwaltungsinternum ausgeht und die Ansicht vertritt, dass die Klage nur gegen die Stammanstalt gerichtet werden kann (vgl. die der Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRs 2007, 13157, Rn. 26, zugrunde liegende Konstellation).

    Daraus ergibt sich für den Verurteilten eine unzumutbare Erschwerung und Verzögerung gerade entgegen Art. 19 Abs. 4 GG; mithin bezeichnet das BVerfG eine solche Situation für den Verurteilten als "kafkaesk" (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRs 2007, 13157, Rn. 27).

    Sie ist durch Auslegung zu lösen und nicht durch eine Anpassung des Rechtsstandpunkts des später entscheidenden Gerichts, es ist mithin eine Auslegung zu wählen, die diese Situation vermeidet; gerade im Rahmen der besonderen Gegebenheiten und Betroffenen im Strafvollzug (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRs 2007, 13157, Rn. 27).

    Dies ist im Verwaltungsprozess anerkannt; im Verfahren nach § 109 StVollzG, bei dem es sich im Grundsatz ebenfalls um ein solches Verfahren handelt, kann nichts anderes gelten (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRs 2007, 13157, Rn. 30).

    Im übrigen steht der Strafvollstreckungskammer als Ausprägung des Amtsermittlungsgrundsatzes die Möglichkeit weiterer Sachaufklärung zu (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRs 2007, 13157, Rn. 31).

    Dies gilt nicht nur im Falle einer landesinternen begehrten Maßnahme (so die Konstellation bei BVerfG, Beschluss vom 22.03.2007, 2 BvR 1983/2005, JurionRS 2007, 13157, Rn. 31), sondern auch im Falle einer länderübergreifenden Verlegung finden dieselben Grundsätze Anwendung.

  • KG, 23.11.2018 - 2 Ws 220/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer betreffend Verlegung des Gefangenen

    Auszug aus LG Frankenthal, 07.05.2020 - 2 StVK 751/19
    (1) Zwar wird gerade in jüngerer Zeit teilweise angenommen, dass auch im Rahmen von Überstellungsentscheidung der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben sei (vgl. etwa KG, Beschluss vom 23.11.2018, 2 Ws 220/18 Vollz, BeckRS 2018, 34394, Rn. 8); dem folgt die Kammer nicht.

    Letztlich beruht die Argumentation des Kammergerichts auf der Erwägung, dem Verurteilten in einer multipolaren Beziehung ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren (KG, Beschluss vom 23.11.2018, 2 Ws 220/18 Vollz, BeckRS 2018, 34394, Rn. 9), dies ist aber weniger eine Frage der Wahl des Rechtswegs als einer Ausgestaltung des Rechtswegs (unter b)).

    (2) Darüber hinaus wird im Rahmen der (parallelen) Diskussion um den korrekten Rechtsweg gegen die Versagung von Verlegungsentscheidungen argumentiert, dass hier der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben sei mit der Begründung, dass bei solchen Entscheidungen Fragen des Vollstreckungsrechts dominieren würden (BGH, NStZ-RR 2002, 26; KG, Beschluss vom 23.11.2018, 2 Ws 220/18 Vollz, BeckRS 2018, 34394, Rn. 8; OLG Stuttgart, NStZ 1997, 103; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschnitt P Rn. 25), da hier eine Entscheidung über die Vollstreckung der Strafe in einer anderen Justizvollzugsanstalt erfolgt.

    So besteht im Rahmen einer länderübergreifenden Verlegung wie einer länderübergreifenden Überstellung eine dreipolige Beziehung zwischen dem Antragsteller und zwei voneinander unabhängigen staatlichen Hoheitsträgern (KG, Beschluss vom 23.11.2018, 2 Ws 220/18 Vollz, BeckRS 2018, 34394, Rn. 9).

  • OLG Jena, 21.05.1996 - 1 Ws 218/95

    Antrag auf Besuchsüberstellung in eine andere Justizvollzugsanstalt (JVA) für

    Auszug aus LG Frankenthal, 07.05.2020 - 2 StVK 751/19
    Dies resultiert daraus, dass der landesrechtliche Vollstreckungsplan durch eine solche Maßnahme nicht tangiert wird (OLG Thüringen, NStZ 1997, 455), anders als im Falle einer Verlegung (Laubenthal/Nestler, Strafvollstreckung, 2. Aufl., 2018, Rn. 101).

    (1) Das OLG Karlsruhe (NStZ 1997, 455) postuliert dies mit dem Hinweis, dass der Verurteilte lediglich durch die ablehnende Entscheidung der aufnehmenden Anstalt, nicht aber durch die zustimmende Entscheidung der Heimatanstalt beschwert sei.

    Doch selbst unterstellt, es läge ein wichtiger Grund vor, hat die aufzunehmende Anstalt im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung neben vollzüglichen Belangen auch vollzugsorganisatorische Gründe zu berücksichtigen (OLG Thüringen, Beschluss vom 21.05.1995, 1 Ws 218/95 Vollz.; OLG Celle, BlStVK 1990, Nr. 4-5, 4).

  • OLG Stuttgart, 19.09.1996 - 4 Ws 111/96
    Auszug aus LG Frankenthal, 07.05.2020 - 2 StVK 751/19
    (2) Darüber hinaus wird im Rahmen der (parallelen) Diskussion um den korrekten Rechtsweg gegen die Versagung von Verlegungsentscheidungen argumentiert, dass hier der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben sei mit der Begründung, dass bei solchen Entscheidungen Fragen des Vollstreckungsrechts dominieren würden (BGH, NStZ-RR 2002, 26; KG, Beschluss vom 23.11.2018, 2 Ws 220/18 Vollz, BeckRS 2018, 34394, Rn. 8; OLG Stuttgart, NStZ 1997, 103; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschnitt P Rn. 25), da hier eine Entscheidung über die Vollstreckung der Strafe in einer anderen Justizvollzugsanstalt erfolgt.

    Dies müsse umso mehr gelten, als dass eine Beiladung der Zweitbehörde - anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nicht erfolge (OLG Karlsruhe, NStZ 1997, 456; entsprechend für die Verlegung OLG Stuttgart, NStZ 1997, 103).

  • OLG Zweibrücken, 17.04.2019 - 1 Ws 266/18

    Strafvollzugssache: Anforderungen an die Darstellungen in den Fortschreibungen

    Auszug aus LG Frankenthal, 07.05.2020 - 2 StVK 751/19
    Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit vieler Gefangener ist der Streitwert gleichwohl prinzipiell eher niedrig anzusetzen, da seine Bemessung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist; andererseits darf er nicht so niedrig sein, dass die anwaltliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht völlig unmöglich wird (vgl. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2019, 1 Ws 266/18 Vollz.).
  • OLG Koblenz, 26.02.2014 - 2 Ws 660/13

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anfechtbarkeit der Ablehnung der beantragten

    Auszug aus LG Frankenthal, 07.05.2020 - 2 StVK 751/19
    Entsprechend ist auch nach § 8 VollStrPLV lediglich unter dem "Abweichen vom Vollstreckungsplan" lediglich die Frage der "Verlegung" geregelt und es werden lediglich hierfür Zustimmungserfordernisse übergeordneter Behörden normiert (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2014, 2 Ws 660/13 (Vollz), BeckRS 2014, 08624).
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